Hanns-Seidel-Stiftung informiert.


Das Interesse am Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung war so groß dass sogar in den Saal des Gasthauses Hofmark in Geratskirchen ausgewichen werden mußte . Eingeladen hatten die Feuerwehrsenioren Geratskirchen, die Seniorenunion Rottal-Inn sowie die Hanns-Seidel-Stiftung. Referentin war die Anwältin Christine Scheck aus Wenzenbach bei Regensburg und sie verstand es ausgezeichnet die schwierige Thema mit verständlichen Worten - ohne einen Paragraphen vorzulesen - den Besuchern zu vermitteln.
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person, für eine andere Person im Falle einer Notsituation bestimmte Aufgaben zu erledigen. Viele meinen der Ehegatte oder die Kinder sind automatisch vertretungsberechtigt. Dies stimmt aber nicht, auch sie können juristisch nur tätig werde wenn die eine Vorsorgevollmacht im Original vorweisen können. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter, er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Sie sollte einer Person erteilt werden zu der man uneingeschränktes persönliches Vertrauen hat.
Eine Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist eigene Angelegenheiten zu erledigen. Sie entfaltet nur dann Wirkung wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht darin, daß bei einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung nicht notwendig ist, wenn bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit gegeben ist.
Ob und welche medizinische Behandlung überhaupt erfolgen darf, hängt ausschließlich vom Willen des jeweiligen Patienten ab. Jede medizinische Behandlung muß mit der Einwilligung des Patienten erfolgen. Außnahmen gibt es nur bei tatsächlichen Notfällen. Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden können wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist seinen Willen zu äußern. Besonders ob lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden dürfen. Wirksam wird die Patientenverfügung dann, wenn der Patient weder schriftlich noch mündlich eine rechtsverbindliche Erklärung mehr abgeben kann. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach den Vorrang des Patientenwillens in der Patientenverfügung als unumkehrbar herausgestellt.
Bürgermeister Johann Gasslbauer, Johann Huber als Sprecher der Feuerwehrsenioren und Lothar Müller von der Seniorenunion bedankten sich bei Frau Christine Scheck für den sehr informativen Vortrag. Frank Springer als Beauftragter der Hanns-Seidel-Stiftung stellte noch kurz die Aufgaben und Ziele der Hanns-Seidel-Stiftung vor.